Hausordnung LK Horn

Sehr geehrte Damen und Herren!
Patienten und Besucher werden ersucht, die vorliegende H a u s o r d n u n g einzuhalten.

Aufenthalt im Klinikum
Während Ihres Aufenthaltes in unserem Klinikum sind die Anstaltsleitung und alle Mitarbeiter der Krankenanstalt bemüht, Ihnen eine sorgfältige Behandlung und Betreuung zu ermöglichen. Sie sind auch bemüht, allen Besuchern von Patienten eine positive Atmosphäre zu vermitteln. Sie können ihre Aufgaben jedoch nur dann mit Erfolg erfüllen, wenn nicht nur die Mitarbeiter ihre Arbeit ordnungsgemäß verrichten, sondern sich auch Patienten und Besucher an die Bestimmungen der Hausordnung halten. Patienten, Begleitpersonen, Besucher und die Mitarbeiter sollen aufeinander Rücksicht nehmen, beispielsweise sollen jeder unnötige Lärm und jedes störende Verhalten unbedingt vermieden werden. Patienten werden gebeten, das Krankenhausareal ohne Genehmigung der Stationsärzte nicht zu verlassen, da sonst der Versicherungsschutz nicht gegeben ist. Beim Verlassen der Station informieren Sie bitte die diensthabende Pflegekraft.

Visiten und Behandlungstermine
Die Anwesenheit der Patienten im Krankenzimmer während der Visite ist erforderlich. Abwesenheiten sind mit der Stationsführung zu vereinbaren.

Betreten von Räumen
Teeküchen, Stationsdepots, Aufenthalts-und Diensträume der Mitarbeiter sowie sonstige, mit entsprechenden Hinweisen gekennzeichnete Räume sind von Patienten und Besuchern nicht zu betreten.

Rauchen und alkoholische Getränke
Der Konsum von Alkohol kann Ihren Heilungserfolg nachhaltig beeinträchtigen. Aus diesem Grund sollten Sie als Patient auf den Genuss von Alkohol im Krankenhaus verzichten. Besucher, die in einem durch Suchtmittel oder Alkohol beeinträchtigten Zustand angetroffen werden, Personen belästigen oder Sachen beschädigen, werden mit Hilfe von Sicherheitsorganen aus der Krankenanstalt entfernt.Trifft ein solcher Umstand auf einen Patienten zu, entscheidet über weitere Maßnahmen der zuständige Abteilungsarzt. Der Genuss von Nikotin ist ebenfalls gesundheitsschädlich und sollte deshalb vermieden werden. Das Rauchen ist nur in den ausdrücklich von der Anstaltsleitung festgelegten Raucherräumen gestattet. In folgenden Raucherbereichen ist das Rauchen gestattet:
Horn: Besucherterrassen im 1. und 4. Stock sowie vor dem Haupteingang im Raucherpavillon.
Allentsteig: Gekennzeichnete Zonen außerhalb des Klinik-Gebäudes.

Mobiltelefon
In den ausdrücklich gekennzeichneten Verbotszonen ist die Verwendung von Mobiltelefonen nicht gestattet.

Fotografieren und Filmen
Das Fotografieren und Filmen im Landesklinikum bedarf grundsätzlich einer Genehmigung durch die Anstaltsleitung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Foto-und Filmaufnahmen zu ausschließlich familiären Zwecken, sofern dadurch nicht rechtswidrig in Rechte von Dritten, insbesondere in das Recht auf das eigene Bild (§ 78 UrhG), eingegriffen wird.

Ruhezeiten und Rücksichtnahme
Alle Patienten haben das Recht auf Ruhe und Rücksichtnahme seitens der anderen Patienten, insbesondere während der Mittagsruhe (von 12 Uhr bis 14 Uhr) und der Nachtzeit (von 22 Uhr bis 5 Uhr). Dies bedingt, dass Gespräche leise geführt, die Lichter abgedunkelt und Geräte der Unterhaltungselektronik nur zeitweise und mit leiser Lautstärke bzw. mittels Kopfhörer verwendet werden.

Seelsorgerische Betreuung
Wünscht ein Patient seelsorgerische Betreuung, verständigt die diensthabende Pflegekraft die zuständige Betreuungsstelle.

Besuchszeiten
Die auf den Hinweistafeln angeführten oder über einen Tonbanddienst verlautbarten Besuchs-zeiten sind im Interesse der Patienten einzuhalten. Sondervereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Abteilungs- bzw. lnstitutsleiters. Die Einschränkung von Besuchszeitenoder der Anzahl möglicher Besuche bis hin zu einem gänzlichen Besuchsverbot ist in bestimmten Situationen – insbesondere etwa in pandemiebedingten Ausnahmesituationen – jederzeit nach Vorgabe der NÖ LGA möglich.

Betteln und Hausieren
Betteln und Hausieren ist im Bereich der Krankenanstalt nicht gestattet. Jegliche Art von Werbung ist nur mit Zustimmung des Kaufmännischen Direktors gestattet. Die offiziell in der Krankenanstalt genehmigten Geschäftseinrichtungen (Cafeteria, Kiosk, Friseur) sind innerhalb von deren Geschäftsbereichen von dieser Regelung nicht betroffen. Darüber hinausgehende Verkaufsaktivitäten sind ausschließlich an die Zustimmung des Kaufmännischen Direktors gebunden.

Hinterlegung von Gegenständen
Geld, Wertgegenstände und Sparbücher sind entweder sofort den Angehörigen mit nach Hause zu geben oder bei der zuständigen Verwaltungsstelle gegen Übernahmebestätigung zu hinterlegen. Für nicht versperrte bzw. bei der Verwaltung nicht hinterlegte Wertgegenstände sowie mitgebrachte Gebrauchsgegenstände (Kleidung, Handys) wird vom Rechtsträger der Krankenanstalt keinerlei Haftung für Verlust oder Diebstahl übernommen. Hinterlegte Gegenstände, Geld- und sonstige Wertgegenstände werden ausschließlich dem Patienten, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem vom Patienten schriftlich Bevollmächtigten ausgehändigt.

Schonende Behandlung der Einrichtungen
Die öffentlichen Gebäude und alle übrigen Einrichtungen der Krankenanstalt einschließlich der Straßen, Wege, Grünanlagen und Parkplätze erfordern schonende Behandlung. Jeder Patient und Besucher hat zur Schonung dieser Einrichtungenbeizutragen. Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung solcher Einrichtungen wird Schadenersatz gefordert. Weiters liegt uns die Sauberkeit des Hauses am Herzen. Tragen Sie bitte hierzu bei, helfen Sie uns, dass die Einrichtungen nicht verschmutzt oder zerstört werden. Um den Verschmutzungsgrad des Fußbodens möglichst gering zu halten, bitten wir Sie, Hausschuhe zu benützen. Unserer Umwelt zuliebe ersuchen wir Sie, die in den Flurbereichen befindlichen Abfallbehälter zu benutzen.

Haustiere und Topfpflanzen
Das Mitnehmen von Tieren, ausgenommen Assistenz-und Therapiehunde (siehe sogleich), auf das Anstaltsareal sowie in die Krankenanstalt selbst ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet. Das Mitbringen von Topfpflanzen ist nicht gestattet.

Assistenz-und Therapiehunde
Assistenzhunde sind Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde. Therapiehunde sind Hunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz. Das Betreten des Anstaltsareals und der Krankenanstalt ist einem Assistenz- bzw. Therapiehund in Ausübung bzw im Rahmen der erlernten Tätigkeit gestattet. Diese sind am Anstaltsareal und in der Krankenanstalt grundsätzlich gestattet. Der Assistenz- bzw. Therapiehund muss als solcher erkennbar sein (z.B. Schärpe mit Aufschrift). Der Hundehalter hat auf Verlangen einen Ausweis vorzuzeigen. Die Vorgaben des Hygiene-Teams sind einzuhalten. Aus hygienischen Gründen sind diese dennoch in folgenden Bereichen nichtgestattet: Im gesamten OP- und Behandlungsbereich, in sämtlichen Intensivbehandlungs- und Intensivüberwachungsbereiche, in den gesamten Stationsbereichen (ausgenommen in Fällen, in denen der ausgebildete Assistenzhund als Begleitung eines Besuchers die Bettenstation betritt) und in allen Bereichen der Lebensmittellagerung, Lebensmittelzubereitung und Lebensmittelausgabe mit Ausnahme der allgemeinen Bereiche wie z.B.: Cafeteria.

Abstellen von Fahrzeugen
Das Abstellen von Fahrzeugen von Patienten und Besuchern im Krankenanstaltsareal ist grundsätzlich nur auf den hiefür vorgesehenen Flächen möglich. Ausgenommen sind Fahrzeuge, mit denen Akutkranke oder Unfallverletzte in die Krankenanstalt gebracht werden. Sobald der betreffende Patient in ärztliche und pflegerische Obsorge übergeben ist, sind die Fahrzeuge unverzüglich aus dem Krankenanstaltsareal zu entfernen und auf den Besucherparkplätzen abzustellen. Aufgrund behördlicher Vorschreibungen oder privatrechtlicher Verfügungen ist in bestimmten Bereichen des Krankenanstaltsareals das Abstellen von Fahrzeugen untersagt. Diese Flächen sind durch entsprechende Hinweistafeln oder Bodenmarkierungen gekennzeichnet. Patienten und Besucher, die ihre Fahrzeuge auf solchen Flächen widerrechtlich abstellen, müssen mit einer Besitzstörungsklage rechnen. Bei jenen Bereichen, die zu öffentlichen Verkehrsflächen erklärt sind, gelten die straßenpolizeilichen Vorschriften; Verstöße gegen diese Vorschriften werden von den Straßenaufsichtsorganen geahndet. Für die Beschädigung von Fahrzeugen, die im Krankenanstaltsareal abgestellt sind, übernimmt der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Haftung.

Verbot der Geschenkannahme
Patienten und Besucher werden gebeten, die Krankenhausmitarbeiter nicht durch Geschenke in Verlegenheit zu bringen (Geschenkannahmeverbot!). Von diesem Verbot der Geschenkannahme sind nur orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten (sozial adäquate Zuwendungen) ausgenommen, soweit sie auch objektiv nicht geeignet sind, die regelkonforme Berufsausübung der Empfängerin/des Empfängers zu beeinflussen. Als Beispiele hierfür können vernachlässigbare Kleinigkeiten, die regelmäßig durch höfliche Umgangsformen motiviert sind (eine Schale Kaffee oder Tee, ein Stück Kuchen oder ein kleines Blumengeschenk), gelten1. Jede Annahme von (noch so geringfügigen) Geldgeschenken (Trinkgeld) oder auch geldwerten Zuwendungen (z.B. Gutscheine, Wertkarten, Autobahnvignetten, etc.) sind verboten.

Anordnungen des Personals und Medikamenteneinnahme
Im Interesse eines entsprechenden Heilerfolges sind nur ärztlich verordnete Medikamente, Speisen und Getränke zu konsumieren. Sofern sie dauernd verschreibungs- und nichtverschreibungspflichtige Arzneien, etc. einnehmen, besprechen Sie die Vorgehensweisewährend Ihres stationären Aufenthalts bitte mit Ihrem behandelnden Arzt. Besucher sind nicht berechtigt, eigenmächtig Medikamente oder sonstige Heilbehelfe für Patienten mitzubringen. Die Behandlung, Beratung und Pflege von Patienten erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Mitarbeiter der Krankenanstalt, andernfalls keine Haftung für unerwünschte Neben-oder Wechselwirkungen übernommen wird.

Sicherheit von Patienten und Besuchern
Die Sicherheit unserer Patientinnen und Patienten sowie Besucher wird in unserer Einrichtung sehr ernst genommen. Sollte es trotzdem einmal zu einem Störfall kommen, bewahren Sie bitte Ruhe und folgen Sie unbedingt den Anweisungen des Personals, der Feuerwehr bzw. der Hilfskräfte. Die Fluchtwege sind ausgeschildert.

Rettungstransporte
Über allfällige Rettungstransporte entscheidet ausschließlich der behandelnde Arzt bzw. ein von ihm bevollmächtigter Mitarbeiter. Wünscht ein Patient seinen Transport durch eine bestimmte Rettungsorganisation, ist er verpflichtet, Kosten, die über die Leistung der Sozialversicherung hinausgehen, selbst zu tragen.

Patientenbeschwerden und Patientenfragebogen
Es liegt uns viel daran, zufriedene Patientinnen und Patienten zu haben. Eventuell sich ergebende Konflikte sind dazu da, um gemeinsam bereinigt zu werden. Bitte sprechen Sie mit uns über Unzulänglichkeiten, die Sie bewegen. Sagen Sie uns, wenn Ihnen etwas missfällt -das hilft uns, Fehler zu vermeiden. Richten Sie bitte Ihre Beschwerden an die zuständige Ombudsstelle des Landesklinikums. Für den ausgefüllten Patientenfragebogen steht in der Krankenanstalt ein Briefkasten mit entsprechender Kennzeichnung zur Verfügung.

Sicherheit von Mitarbeitern
Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden (§ 40 Abs. 1 NÖ KAG). Ist ein Patient jedoch in einem Störfall nicht bereit, sich den Anordnungen des Personals zu unterziehen, so kann er unter Hinweis auf die nachteiligen Gesundheitsfolgen vorzeitig entlassen werden, wenn er dies wünscht (Revers nach § 41 Abs. 3 NÖ KAG). Bei strafrechtlich relevanten Handlungen eines Patienten gegenüber Klinikmitarbeitern, hat ein Patient neben den nachfolgend angeführten Sanktionen damit zu rechnen, dass seitens des Personals umgehend die Unterstützung der Sicherheitsbehörde angefordert wird und eine Anzeige gegen ihn erstattet wird. 

Waffen
Die Mitnahme von Waffen iSd Waffengesetzes durch Patienten, Besucher sowie Klinikmitarbeiter sowie Mitarbeiter von Fremdfirmen auf das Krankenhausareal ist verboten. Ausgenommen sind Personen, die Waffen aus dienstlicher Notwendigkeit mitnehmen (z.B. Polizeieinsätze, Security).

Sanktionen
Gegen Besucher oder andere Personen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Bei gröblichen Verletzungen dieser Hausordnung ist die verwaltungsbehördliche Bestrafung von Patienten und Besuchern gemäß § 85 Absatz 2 NÖKAG zu veranlassen. Danach können Personen, welche die Anstalts-bzw. die Hausordnung gröblich verletzen, mit einer Geldstrafe bis zu € 215,--, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu einer Woche bestraft werden.

1vgl Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch5, RZ 43d.